Abgabe der Emissionserklärung nach 11.BImSchV für 2016

Betreiber bestimmter nach dem BImSchG genehmigungsbedürftiger Anlagen sind gemäß & 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu erklären. Ausnahmeregelungen gibt es nach § 1 der 11. BImSchV (Verordnung über Emissionserklärungen).
Die 11. BImSchV bestimmt in vierjährigen Intervallen die sogenannten Erklärungszeiträume. Der erste Erklärungszeitraum war das Jahr 2008. Danach ist die Abgabe alle 4 Jahre fällig. Die nächste Emissionserklärung ist somit in 2017 für das Berichtsjahr 2016 zu erstellen. Bis zum 31.05.2017 muss der Betreiber einer erklärungspflichtigen Anlage die Emissionserklärung auf der Internetseite www.bube.bund.de  in elektronischer Form einreichen. 
BUBE (BetrieblicheUmweltddatenBerichtErsatttung) ist ein bundeseinheitliches Portal. Die zuständigen Behörden haben inzwischen vielfach Aufforderungen zur Überprüfung der Stammdaten in BUBE-online an die Betreiber der betreffenden Anlagen verschickt und auch die Zugangsdaten für das BUBE-online System sind damit den Anlagenbetreibern zugegangen.
Generell ist die Abgabe der Emissionserklärung für Anlagen, welche eine Gesamtfeuerungsleistung von 1 MW überschreiten, verpflichtend.
Für eventuelle weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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