Biomasse-Ausschreibung

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Unterlagen zur ersten Biomasse-Ausschreibung veröffentlicht. Ab 1. September 2017 wird sie Ausschreibungen zur Ermittlung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasseanlagen durchführen.
 
 „ Der ermittelte anzulegende Wert dient als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie). Es wird eine Gebotsrunde pro Jahr durchgeführt.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausschreibungen sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. (§§ 28 bis 35a und 39 bis 39h EEG)
 
Von den Ausschreibungen betroffene Anlagen
Grundsätzlich wird die Höhe der Zahlungen für alle ab dem 1. Januar 2017 neu in Betrieb genommenen Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 150 Kilowatt bis 20 Megawatt durch Ausschreibungen ermittelt.
 
Ausnahmen
Es sind nur Anlagen ausgenommen, die vor dem 1. Januar 2017 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder einer sonstigen Bestimmung des Bundesrechts genehmigt wurden oder die einer Baugenehmigung bedurften und diese erhalten haben, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2018 in Betrieb genommen werden.
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse betrieben wurden, können sich unabhängig von einer Mindestgröße an den Ausschreibungen beteiligen, wenn der Zahlungsanspruch nach dem EEG für den in ihnen erzeugten Strom zum Zeitpunkt des Ausschreibungstermins noch für höchstens acht Jahre besteht.“
(aus: Webseite der Bundesnetzagentur)
 
Fragen zur Ausschreibung beantwortet die BNetzA, auch über die E-Mailadresse ee-ausschreibungen(at)bnetza(dot)de

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