Chancen mit und ohne EEG

Das erste Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) trat vor 20 Jahren, am 1. April 2000, in Kraft. Es wurde in den vergangenen 20 Jahren stetig weiterentwickelt und hat mit seinen in fünf Novellen angepassten Nachfolgern die Art und Weise der Energieversorgung in Deutschland enorm verändert, vor allem im Stromsektor. Die ersten Biogasanlagen stehen bald am Ende ihrer 20 Jahre EEG-Vergütung. Der Gesetzgeber hat zwar mit der Anschlussförderung im Rahmen des EEG 2017 für Biomassebestandsanlagen eine Fortführungsperspektive eröffnet, doch die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunden zeigen aufgrund verbesserungswürdiger Rahmenbedingungen nur eine geringe Beteiligung.

In einem Statement zeigt der Präsident des Fachverbandes Biogas e.V., Horst Seide, Zukunftsoptionen für Biogasanlagenbetreiber auf: Zunächst spricht auch er von der Option des EEG 2017, die Biogasanlage in der Stromproduktion weiterzubetreiben und deutet gleichzeitig an, dass es kein Selbstläufer sei, weil die Betreiber an Ausschreibungsverfahren teilnehmen und sich um eine Vergütung bewerben müssten. Weiter könnten Biogasanlagen evtl. auch als Biomethan-Einspeiseanlagen weiterbetrieben werden. Alle Details hierzu müssten mit der Genehmigungsbehörde abgeklärt werden. Auch erläutert er den Vorteil von Reststoffen gegenüber Anbaubiomasse. Reststoffe haben eine höhere CO2-Vermeidung, zudem hat Biomethan aus Reststoffen bei Endkunden sowohl im Kraft- als auch im Wärmesektor bessere Vermarktungschancen als aus Anbaubiomasse.   

Für die in diesem Jahr anstehende EEG-Novelle stellt er wichtige Forderungen:
So müsse nicht nur der Anlagenbestand erhalten bleiben, sondern auch ein moderater Neubau von Anlagen ermöglicht werden.
Er fordert eine höhere Stromvergütung (mindestens 3 Cent) in den Ausschreibungen.
Des Weiteren sollte die Begrenzung der Sondervergütungsklasse für Güllevergärung auf 150 kW Bemessungsleistung erhöht werden. Bestandsanlagen sollten nach Ablauf ihres Vergütungszeitraums durch einen Wechsel in die Sondervergütungsklasse einen zweiten Vergütungszeitraum erhalten können. Und Güllekleinanlagen, die flexibilisieren, sollten wie andere flexible Anlagen auch, Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag erhalten.
Bestandsanlagen sollten nach dem Ende der ersten Vergütungsperiode ohne weiteres in die Klasse der Güllevergärung wechseln können.
Zudem sollte der Flexdeckel abgeschafft und über finanzielle Hilfen Anreize für die flexible Stromerzeugung geschaffen werden.

 

Zurück