Flexprämie ist ausgeschöpft

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde im Sommer 2014 eine Prämie für bestehende Biogasanlagen eingeführt, wenn die Betreiber die zusätzlich installierte Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung bereitstellen. Sobald 1000 Megawatt (MW) an zusätzlicher installierter Leistung überstiegen und dies der Bundesnetzagentur gemeldet wurde, beginnt eine Übergangsfrist von 15 Monaten. Mit Ablauf dieser Übergangsfrist können keine weiteren Anlagen mehr die Flexibilitätsprämie für bestehende Biomasseanlagen in Anspruch nehmen.

Die BNetzA hat nun in einer Veröffentlichung der aktuellen Zahlen zum Flexdeckel bekanntgegeben, dass Ende Juli mit 1028 MW der Flexdeckel von 1000 MW überschritten ist. Damit beginnt eine Übergangsfrist von 15 Monaten (01.09.2019 bis einschließlich 30.11.2020), in der die Flexibilitätsprämie (kurz: Flexprämie) weiter gewährt wird. Betreiber von Biomasseanlagen haben bis Ende November 2020 Zeit, um sowohl die Registermeldung ins Marktstammdatenregister vorzunehmen, als auch die Inbetriebnahme der zusätzlichen, flexiblen Leistung durchzuführen. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein um die Flexprämie in Anspruch nehmen zu können.

Kritik kommt vom Fachverband Biogas, der durch die Deckelung der Flexibilisierung eine verpasste Chance sieht, Biogas als essenziellen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz auch künftig zu erhalten. Jede regenerative Energiequelle muss ihre Potenziale optimal ausschöpfen können, damit die Energiewende gelingen kann und die Klimaziele erreicht werden können. Da beim Biogas die Vorteile v.a. bei Speicherbarkeit und Flexibilität liegen, sollte die Flexibilisierung der Anlagen weitergehen.

 

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