Gesetzentwurf EEG 2021

Der Fachverband Biogas e.V. äußerte sich in einem jüngst veröffentlichten Beitrag zum Entwurf der EEG-Novelle 2021 vom 23. September 2020 und gab einen Überblick über die Inhalte des Kabinettsbeschlusses.

In einer Stellungnahme des Fachverbandes geht es in puncto „Gebotshöchstwerte in Ausschreibungen“ bereits in die richtige Richtung. Für alle Anlagen sollen die Gebotshöchstwerte für die EEG-Ausschreibungen um 2 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) angehoben werden, auf nun 16,4 ct/kWh für Neuanlagen, 18,4 ct/kWh für Bestandsanlagen und 19 ct/kWh für Biomethananlagen. Da weite Teile des Anlagenbestandes so nicht weitergeführt werden könnten, wäre eine Korrektur auf 19,4 ct/kWh für den Bestand notwendig.

Bei den „Ausschreibungsvolumina“ sollen in den kommenden Jahren im regulären Ausschreibungssegment für Neu- und Bestandsanlagen 350 Megawatt (MW) jährlich ausgeschrieben werden, für den Biomethan-BHKW werden zusätzlich 150 MW jährlich veranschlagt. Ziel ist eine stabile Stromerzeugung aus Biomasse auf einem Niveau von 42 TWh bis 2030. Dies deckt sich nach Ansicht des Fachverbandes nicht mit den geplanten Volumina, da die zunehmende Flexibilisierung des Anlagenparks außer Acht gelassen wurde.

Bezüglich der „Flexibilisierung“ wird die Deckelung der Flexibilitätsprämie für Bestandsanlagen aufgehoben und kann damit weiterhin in Anspruch genommen werden. Der Flexibilitätszuschlag für neue und neu in Betrieb genommene Anlagen wird von 40 auf 65 Euro je Kilowatt(kW) angehoben. Allerdings werden die Flexibilisierungsauflagen verschärft. So erhalten neue und neu in Betrieb genommene Biogasanlagen eine Vergütung, die 45 % der installierten Leistung entspricht.

Auch bei der „Güllevergärung“ sieht der Fachverband gute Ansätze. Die Bemessungsleistung ist künftig nicht mehr auf 75 kW begrenzt und Anlagen ab einer installierten Leistung von 100 kW können den Flexibilitätszuschlag erhalten. Im Rahmen einer Verordnungsermächtigung soll für bestehende Biogasanlagen, die auf Güllevergärung umrüsten und max. 150 kW installiert haben, eine Regelung geschaffen werden, die eine Anschlussvergütung nach Auslaufen des ersten Vergütungszeitraumes erlaubt.

Die sogenannte „Südquote“, die besagt, dass ab 2021 mindestens die Hälfte der in der regulären Biomasse-Ausschreibung vergebenen Leistung an Gebote aus der „Südregion“ vergeben werden soll, sieht der Fachverband als widersinnig, da auch in den übrigen Landesteilen die Systemdienlichkeit der Biomasse, insbesondere ihre Flexibilität, benötigt wird.

Die „Senkung des Maisdeckels“ von 44 % auf 40 % könnte Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von Anlagenkonzepten haben.

Auch wenn der Kabinettsbeschluss schon eine recht ordentliche Zwischenbilanz darstellt, gibt es aus Sicht der Bioenergie noch einiges zu tun um noch weitere Verbesserungen zu erwirken.

 

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