Hinweis für Anlagenbetreiber im Rahmen des Einspeisemangements

Wie bereits bekannt, ist das Einspeisemanagement nach den gesetzlichen Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom Juli 2014 für alle Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW einzurichten.

Zur Vermeidung von Netzüberlastungen ist für diese Anlagen die Installation eines sogenannten Funkrundsteuerempfängers erforderlich, d.h. diese Anlagen müssen über eine technische Einrichtung verfügen, mit der eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber erfolgen kann. Des Weiteren wird eine Messeinrichtung zur Ist-Auslesung der Einspeiseleistung gefordert.

Besteht die Verpflichtung zur Installation einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung, sind die entstehenden Kosten vom Anlagenbetreiber zu tragen.

Rechtsfolge bei einem Verstoß ist bei Bestandsanlagen der Vergütungsverlust (§ 100 Abs. (1) Nr. 2 EEG 2014), bei Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31.7.2104 eine Verringerung des Vergütungsanspruchs auf den Monatsmarktwert (§ 9 Abs. (7) EEG 2014) bis zur Beseitigung des Verstoßes.

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