Marktstammdatenregister

Da sich  das Marktstammdatenregister noch im Aufbau befindet, können derzeit nur die Netzbetreiber ihr Unternehmen im MaStR registrieren. Für alle anderen Marktakteure -  auch Biogasanagenbetreiber - ist die Nutzung voraussichtlich erst ab Herbst 2017 möglich.

Die Meldepflichten nach der Marktstammdatenregistrieverordnung (MaStRV) sind folgendermaßen zu erfüllen:
 
·         EEG- Anlagen  und deren meldepflichtigen Genehmigungen werden wie bisher über das Anlagenregister erfasst. Dafür gilt eine neue Meldefrist von einem Monat  (bisher 3 Wochen) nach  Inbetriebnahme oder ab Erteilung der Genehmigung. Die Flexprämie darf frühestens 3 Monate vor der geplanten Inanspruchnahme gemeldet werden.
·         Daten nach der Markstammdatenregistrierverordnung sind umfangreicherer. Die Daten, die nach der MaStRV eingetragen werden müssen, nicht aber eingetragen werden können, müssen nachgetragen werden, wenn das Webportal es ermöglicht.
·         Für Bestandsanlagen, für die eine Übernahme der Daten noch nicht möglich ist, gilt eine Frist bis zum 30. Juni 2019.
 
Die Bundenetzagentur weist darauf hin, dass keine Bußgeldverfahren für Verzögerungen entstehen, die sich aus der verspäteten Verfügbarkeit des Webportals ergeben.
 
Es gilt aber zu beachten, dass sich im Falle einer nicht vorgenommen Meldung zum Anlagenregister bzw. zum Marktstammdatenregister die Vergütung auf null reduzieren kann.

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