Regulationswahnsinn

Im März 2021 veranstaltete der Fachverband Biogas den 1. virtuellen Abfallvergärungstag. In vielen Fachvorträgen konnten sich die 100 Teilnehmer *innen über rechtliche Anforderungen an den technischen Betrieb von Biogasanlagen informieren.

Instandhaltungs- und Revisionsarbeiten haben auf Biogasanlagen zu einem veränderten Unfallgeschehen geführt. Das hat zur Folge, dass das technische Regelwerk Gefahrenstoffe TRGS 529, das 2015 veröffentlicht wurde, überarbeitet werden muss. 2022 soll die Überarbeitung fertig sein.

Die in 2019 veröffentlichte TRAS 120, eine Erkenntnisquelle, in der der Stand der Sicherheitstechnik konkretisiert und beschrieben wird, also für Anlagen gilt, die unter die 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) fallen, stand in der Diskussion, da es weiter etliche Vollzugsfragen gebe.

Die TRAS 320, die sich mit den "Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Wind sowie Schnee- und Eislasten" befasst, soll künftig für alle Anlagen gemäß StörfallVo gelten.

Aus der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - die „Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz“) ergeben sich neue Vorgaben, was dem Vollzug und der Praxis draußen die Interpretation des Regelwerks noch schwieriger macht.

In der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) wird es nach derzeitigem Stand zu keiner Änderungsverordnung kommen.

Mit der 44. BImSchV (Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes / Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) ist ein sehr komplexes und schwer interpretierbares Regelwerk entstanden mit vielen Vorgaben für die Betreiber. Neben schärferen Emissionsgrenzwerten und kürzeren Messintervallen enthält die Verordnung u.a. auch neue Melde- und Dokumentationsverpflichtungen.

 

Zurück