TRAS 120

Im Zuge des 9. Meinungs- und Erfahrungsaustausches der Sachverständigen auf Biogasanlagen nach § 29 a/b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Kassel wurde schwerpunktmäßig die TRAS 120 diskutiert. TRAS 120 (Technische Regel Anlagensicherheit – Biogasanlagen) definiert den “Stand der Technik“ für neue und bestehende Biogasanlagen. Experten hoben hervor, dass die TRAS 120 den Betreibern nicht „übergestülpt“ werden soll. Da es sich bei der TRAS 120 nur um eine Erkenntnisquelle handle, obliegt die Anwendung den zuständigen Landesvollzugbehörden. Die TRAS 120 nimmt keine Vermutungswirkung für eine Verordnung ein und wird erst durch Erlass oder Genehmigung rechtsverbindlich. Stellenweise ist sie zu unbestimmt/unpräzise, was Stand der Technik oder Stand der Sicherheitstechnik ist bzw. welche Anforderungen für Neu- oder Bestandsanlagen relevant sind.

 

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