Mess- und Eichverordnung

Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) betreffs der Tarawiegung von Fuhrwerkswaagen

In der vorangegangenen Mess- und Eichverordnung aus dem Jahr 2014 musste nach § 26 Abs. (2) Satz 2 MessEV ab dem 01.01.2015 während der Ernte das Leergewicht des Gespanns nach jedem Entladen neu bestimmt werden.
Der Bundesrat hat die Aufhebung des oben genannten Paragraphen beschlossen. Damit dürfen nun wieder gespeicherte Festtarawerte verwendet werden und das Leergewicht des Fahrzeuges muss nicht mehr nach jeder Anlieferung ermittelt werden.
Für die Biogasbranche bedeutet dies, dass im Rahmen von Biomassetransporten bei der Fahrzeugwiegung auch bei mehrmaligem Be- und Entladen nur einmalig ermittelte Festtaragewichtswerte verwendet werden. Zu Beginn eines Erntetages wird das Leergewicht des Zugfahrzeugs inklusive des Anhängers ermittelt. Während des ganzen Tages wird dieses vom Gewicht im beladenen Zustand abgezogen und so die Masse der Ladung bestimmt.
 
Der Fachverband Biogas hat sich maßgeblich für diese Änderung eingesetzt, die am 15.8.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und seit dem 16.08.2017 gilt.

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