Meldefrist Anschlussförderung endet am 30.09.2021

Die Meldefrist für Anschlussförderung für „güllebetonte Kleinanlagen“ und Güllekleinanlagen endet am 30.09.2021

Die Bundesregierung hat auf Grundlage des §88b EEG 2021 eine Anschlussregelung für Güllekleinanlagen und güllebetonte Kleinanlagen geschaffen, welche in der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) zu finden ist.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter

https://www.biogas.org       unter Fachthemen -> EEG und Stromvermarktung -> Arbeitshilfen


oder Direkt unter folgendem Link

https://www.biogas.org/edcom/webfvb.nsf/id/DE-Anschlussfoerderung-fuer-guellebetonte-Kleinanlagen-im-Ueberblick/$file/21-07-09_Infopapier_Anschlussregelung%20g%C3%BCllebetonte%20Kleinanlagen.pdf



Damit die Anschlussförderung in Anspruch genommen werden kann, muss der Anlagenbetreiber dies dem Netzbetreiber unter Angabe der Marktstammdatenregister-Nummer der Anlage mitteilen.

  • Meldefrist allgemein: spätestens drei Monate vor Beendigung des ursprünglichen Anspruchs auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des EEG
  • Meldefrist „2000er-Anlagen“ (deren Vergütungsanspruch am 31.12.2000 geendet hat): 30.09.2021
  • Meldefrist „2001er-Anlagen“ (deren Vergütungsanspruch am 31.12.2021 endet): 30.09.2021


Achtung: Eine verspätete Meldung hat zur Folge, dass die Anlage keinen Anspruch auf die Anschlussförderung hat.

 

Damit die Zahlungen fällig werden, hat der Betreiber zudem eine Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA):

  • Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist.
  • Mitteilung, dass verlängerter Zahlungsanspruch geltend gemacht wird (gemäß § 12a EEV).
  • Mitteilung der installierten Leistung für die dieser Zahlungsanspruch geltend machen wird.

 

Bundesnetzagentur kann Formatvorgaben machen, insbes. elektronisches Verfahren.

Leider ist noch nicht bekannt, wie und wo die Betreiber ihre Meldung machen müssen.

 

 

Zurück