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2016

Informationen zum Thema Ecogas-Kleinbiogasanlagen finden Sie unter der Rubrik Downloads.

Der Fachverband Biogas hat ein Infopapier zum Stromsteuergesetz (StromStG) bei Biogasanlagen herausgegeben. Mitglieder können das Infopapier auf der Homepage des Fachverbandes einsehen. Für fachliche Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ein Beispiel für eine 75 kW Biogasanlage der Ecogas GmbH ist der Hof der Schweinemastanlage der Familie Hauser in Wandlitz / OT Lanke. Der Behälter des Biogasfermenters wird ausschließlich mit dem Substrat aus der eigenen Mastanlage befüllt, ohne den Einsatz weiterer Substrate. Der Biogasfermenter hat ein Fassungsvermögen von 1000 Kubikmeter, das Endlager weist eine Größe von 3000 Kubikmeter auf. Die Größe des Fermenters ist exakt so geplant, dass die ca. 4000 Kubikmeter Gülle und Mist, welche die 1100 Bio-Mastschweine in einem Jahr produzieren, ausreichen, um die Biogasanlage für diesen Zeitraum zu beschicken. Durch die Fermentation von Gülle und Mist aus seinem eigenen Betrieb entsteht ein Gärrest, der durch die Ausbringung auf den eigenen Flächen wesentlich zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit beiträgt.

Am 08.07.2016 wurde das neue EEG, das am 01.07.2017 in Kraft treten wird, durch den Bundestag und den Bundesrat verabschiedet.

Zusammen mit anderen Bioenergieverbänden sowie dem Deutschen Bauernverband hat der Fachverband Biogas die wesentlichen Inhalte des EEG 2017 zusammengefasst. Unter der Rubrik Downloads können Sie Einblick in eine erste Zusammenfassung und Bewertung der Inhalte nehmen.

Bei eventuellen Rückfragen dürfen Sie sich gerne an uns wenden.

Informationen zu den oben genanntem Themen entnehmen Sie bitte der Rubrik Downloads.

Wie bereits bekannt, ist das Einspeisemanagement nach den gesetzlichen Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom Juli 2014 für alle Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW einzurichten.

Zur Vermeidung von Netzüberlastungen ist für diese Anlagen die Installation eines sogenannten Funkrundsteuerempfängers erforderlich, d.h. diese Anlagen müssen über eine technische Einrichtung verfügen, mit der eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber erfolgen kann. Des Weiteren wird eine Messeinrichtung zur Ist-Auslesung der Einspeiseleistung gefordert.

Besteht die Verpflichtung zur Installation einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung, sind die entstehenden Kosten vom Anlagenbetreiber zu tragen.

Rechtsfolge bei einem Verstoß ist bei Bestandsanlagen der Vergütungsverlust (§ 100 Abs. (1) Nr. 2 EEG 2014), bei Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31.7.2104 eine Verringerung des Vergütungsanspruchs auf den Monatsmarktwert (§ 9 Abs. (7) EEG 2014) bis zur Beseitigung des Verstoßes.