News

2017

2017-10-26 07:42

Bereits im vergangenen Jahr hatten wir Sie da über informiert, dass seit April 2015 das TRGS 529 (Technische Regel für Gefahrstoffe) gilt. Heute möchten wir Sie darauf hinweisen, dass im TRGS 529 gefordert wird, dass sich pro Biogasanlage eine technisch verantwortliche Person und eine Ersatzperson befinden müssen. Beide müssen über eine mindestens 2-tägige Grundschulung gemäß TRGS 529 verfügen. Die Schulung muss spätesten alle 4 Jahre aufgefrischt werden. Dabei wäre es sinnvoll, dass die verantwortlichen Personen die Auffrischungsschulung nicht alle 4 Jahre gemeinsam besuchen, sondern alle 2 Jahre im Wechsel eine der beiden Personen.

Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, kann dies im Schadensfall zu erheblichen haftungs- und versicherungsrechtlichen Problemen führen.

Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich das gesamte Regelwerk unter der Rubrik Downloads befindet.

2017-09-28 07:43

Sehr geehrte Firmen und Kunden,

seit dem 25. September 2017 sind wir unter folgender Adresse zu finden:

Ecogas GmbH, Hochstraße 8, 88317 Aichstetten

Wir bitten Sie, dies für den Schriftverkehr mit uns zu berücksichtigen. An den sonstigen Kommunikationsdaten hat sich für Sie nichts geändert. Telefonisch, per E-Mail und Fax sind wir unter den bestehenden Nummern und Adressen für Sie erreichbar. Wir freuen uns darauf, für Sie aus unseren neuen Räumlichkeiten zu arbeiten und begrüßen Sie nach dem Umzug sehr gerne auch persönlich dort.

Ihr ECOGAS-Team

2017-08-24 07:48

Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) betreffs der Tarawiegung von Fuhrwerkswaagen

In der vorangegangenen Mess- und Eichverordnung aus dem Jahr 2014 musste nach § 26 Abs. (2) Satz 2 MessEV ab dem 01.01.2015 während der Ernte das Leergewicht des Gespanns nach jedem Entladen neu bestimmt werden.
Der Bundesrat hat die Aufhebung des oben genannten Paragraphen beschlossen. Damit dürfen nun wieder gespeicherte Festtarawerte verwendet werden und das Leergewicht des Fahrzeuges muss nicht mehr nach jeder Anlieferung ermittelt werden.
Für die Biogasbranche bedeutet dies, dass im Rahmen von Biomassetransporten bei der Fahrzeugwiegung auch bei mehrmaligem Be- und Entladen nur einmalig ermittelte Festtaragewichtswerte verwendet werden. Zu Beginn eines Erntetages wird das Leergewicht des Zugfahrzeugs inklusive des Anhängers ermittelt. Während des ganzen Tages wird dieses vom Gewicht im beladenen Zustand abgezogen und so die Masse der Ladung bestimmt.
 
Der Fachverband Biogas hat sich maßgeblich für diese Änderung eingesetzt, die am 15.8.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und seit dem 16.08.2017 gilt.

2017-08-15 07:49

Bundesnetzagentur korrigiert das Ausschreibungsvolumen für das Jahr 2017

Für den Ausschreibungstermin am 1. September 2017 hat die BNetzA das Ausschreibungsvolumen aktualisiert.

„Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 122.446 Kilowatt.
Das Ausschreibungsvolumen gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG in Höhe von 150 Megawatt ist um die im vorangegangenen Kalenderjahr 2016 installierte Leistung von Biomasseanlagen zu verringern, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die im Kalenderjahr 2016 an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind (§ 28 Abs. 3a Satz 1 EEG). Dies sind 27.554 Kilowatt.“
(Aus: Webseite der Bundesnetzagentur)

2017-07-27 07:45
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Unterlagen zur ersten Biomasse-Ausschreibung veröffentlicht. Ab 1. September 2017 wird sie Ausschreibungen zur Ermittlung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasseanlagen durchführen.
 
 „ Der ermittelte anzulegende Wert dient als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie). Es wird eine Gebotsrunde pro Jahr durchgeführt.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausschreibungen sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. (§§ 28 bis 35a und 39 bis 39h EEG)
 
Von den Ausschreibungen betroffene Anlagen
Grundsätzlich wird die Höhe der Zahlungen für alle ab dem 1. Januar 2017 neu in Betrieb genommenen Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 150 Kilowatt bis 20 Megawatt durch Ausschreibungen ermittelt.
 
Ausnahmen
Es sind nur Anlagen ausgenommen, die vor dem 1. Januar 2017 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder einer sonstigen Bestimmung des Bundesrechts genehmigt wurden oder die einer Baugenehmigung bedurften und diese erhalten haben, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2018 in Betrieb genommen werden.
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse betrieben wurden, können sich unabhängig von einer Mindestgröße an den Ausschreibungen beteiligen, wenn der Zahlungsanspruch nach dem EEG für den in ihnen erzeugten Strom zum Zeitpunkt des Ausschreibungstermins noch für höchstens acht Jahre besteht.“
(aus: Webseite der Bundesnetzagentur)
 
Fragen zur Ausschreibung beantwortet die BNetzA, auch über die E-Mailadresse ee-ausschreibungen(at)bnetza(dot)de

2017-07-20 10:00
Da sich  das Marktstammdatenregister noch im Aufbau befindet, können derzeit nur die Netzbetreiber ihr Unternehmen im MaStR registrieren. Für alle anderen Marktakteure -  auch Biogasanagenbetreiber - ist die Nutzung voraussichtlich erst ab Herbst 2017 möglich.

Die Meldepflichten nach der Marktstammdatenregistrieverordnung (MaStRV) sind folgendermaßen zu erfüllen:
 
·         EEG- Anlagen  und deren meldepflichtigen Genehmigungen werden wie bisher über das Anlagenregister erfasst. Dafür gilt eine neue Meldefrist von einem Monat  (bisher 3 Wochen) nach  Inbetriebnahme oder ab Erteilung der Genehmigung. Die Flexprämie darf frühestens 3 Monate vor der geplanten Inanspruchnahme gemeldet werden.
·         Daten nach der Markstammdatenregistrierverordnung sind umfangreicherer. Die Daten, die nach der MaStRV eingetragen werden müssen, nicht aber eingetragen werden können, müssen nachgetragen werden, wenn das Webportal es ermöglicht.
·         Für Bestandsanlagen, für die eine Übernahme der Daten noch nicht möglich ist, gilt eine Frist bis zum 30. Juni 2019.
 
Die Bundenetzagentur weist darauf hin, dass keine Bußgeldverfahren für Verzögerungen entstehen, die sich aus der verspäteten Verfügbarkeit des Webportals ergeben.
 
Es gilt aber zu beachten, dass sich im Falle einer nicht vorgenommen Meldung zum Anlagenregister bzw. zum Marktstammdatenregister die Vergütung auf null reduzieren kann.