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2017

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet  und tritt am 1.8.2017 in Kraft. Die bisher geltenden Länderverordnungen verlieren damit ihre Gültigkeit. Die Verordnung finden Sie im Bundesanzeiger.

Im Zusammenhang mit der Energie- und Stromsteuer gibt es eine beihilferechtliche Mitteilungspflicht. Der Fachverband Biogas bietet dazu die eine Arbeitshilfe an, die von Mitgliedern heruntergeladen werden kann. Seit dem 1. Mai besteht alternativ auch die Möglichkeit, die Meldungen in einem Online-Portal des Zolls vorzunehmen. Dazu hat die Zollverwaltung das "Erfassungsportal EnSTransV" (Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz) eingerichtet. In diesem Portal können die Erklärungen ohne eine besondere Software über das Internet abgewickelt werden. Allerdings ist die Einrichtung eines Benutzerkontos durch den Nutzer notwendig. Ab dem kommenden Jahr ist die Meldung über das Portal verpflichtend.

Hinweis: Die Abgabefrist für beihilferechtliche Mitteilungen endet am 30. Juni 2017.

Am 1. April 1999 wurde die Stromsteuer in Deutschland eingeführt, seit 01.04.2017 gilt eine neue Rechtsauslegung.

Eine Stromsteuer fällt immer dann an, wenn vom Endverbraucher Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. In Deutschland ist grundsätzlich eine Stromsteuer zu entrichten. Steuerschuldner ist der Energieversorger, der die Stromsteuer dann über den Strompreis an den Verbraucher weiter verrechnet.

Für Biogasanlagen kann es im Rahmen des Stromsteuergesetzes Steuerbegünstigungen geben. Wegen der neuen Rechtslage empfiehlt der Fachverband Biogas den Betreibern, sich für eine individuelle Beratung und Informationen an einen Steuerberater, einen Juristen oder an die Generalzolldirektion zu wenden.

Herr Ferdinand Franzesko hat an der Biogassicherheitsschulung 2017 teilgenommen und am 28.03.2017 die Prüfung erfolgreich bestanden. Das Teilnahme-Zertifikat können Sie unter der Rubrik Downloads einsehen.

Der Fachverband Biogas hat die Arbeitshilfe-A010 /Checkliste Flexibilisierung herausgegeben. Mitglieder des Fachverbandes haben die Möglichkeit, die Arbeitshilfe auf der Homepage des Fachverbandes einsehen. Kunden und interessierte Personen können sich gerne bei uns beraten lassen.

Betreiber bestimmter nach dem BImSchG genehmigungsbedürftiger Anlagen sind gemäß & 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu erklären. Ausnahmeregelungen gibt es nach § 1 der 11. BImSchV (Verordnung über Emissionserklärungen).
Die 11. BImSchV bestimmt in vierjährigen Intervallen die sogenannten Erklärungszeiträume. Der erste Erklärungszeitraum war das Jahr 2008. Danach ist die Abgabe alle 4 Jahre fällig. Die nächste Emissionserklärung ist somit in 2017 für das Berichtsjahr 2016 zu erstellen. Bis zum 31.05.2017 muss der Betreiber einer erklärungspflichtigen Anlage die Emissionserklärung auf der Internetseite www.bube.bund.de  in elektronischer Form einreichen. 
BUBE (BetrieblicheUmweltddatenBerichtErsatttung) ist ein bundeseinheitliches Portal. Die zuständigen Behörden haben inzwischen vielfach Aufforderungen zur Überprüfung der Stammdaten in BUBE-online an die Betreiber der betreffenden Anlagen verschickt und auch die Zugangsdaten für das BUBE-online System sind damit den Anlagenbetreibern zugegangen.
Generell ist die Abgabe der Emissionserklärung für Anlagen, welche eine Gesamtfeuerungsleistung von 1 MW überschreiten, verpflichtend.
Für eventuelle weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.