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2019

Die CrowdPartner GmbH stellt ihr neues Projekt vor!

AFRICS GMBH - 5,5 % Zinsen – Laufzeit 2 Jahre

 

23.04.2019

Das Leben ist zu kurz, um schlechten Wein zu trinken (Goethe)

 

Investieren Sie in edle Weine aus Südafrika, profitieren Sie von einer attraktiven Verzinsung von 5,5 % und einer Laufzeit von 2 Jahren und freuen Sie sich über ein zusätzliches Dankeschön aus der Weinmanufaktur Schardt bereits ab einem Anlagebetrag von 1.000,00 €.

www.crowdpartner.de

 

2019-04-16 08:06

In einem mit Folie ausgekleideten Lagunenbecken ergab sich die Problematik der Durchmischung des Fermentinhaltes. Die Anbringung eines Rührwerkes kam nicht in Frage, da dieses die Folie beschädigen könnte. Nach eingehender Beratung entschied sich der Kunde für den Einsatz einer Substratdüse der Firma Ecogas GmbH. Durch die Montage eines flexiblen Schlauches und einer einfachen Handkurbel ist eine Beregnung/Durchmischung gewährleistet.

Über die Düse wird die Oberfläche im Fermenter mit flüssigem Substrat beregnet, das aus dem unteren Bereich entnommen wird.

 

 

Während es bei der Lieferung von Gülle und Frischsubstrat der Landwirte an Biogasanlagen in Bezug auf die gesetzliche Umsatzsteuer klare Regeln gibt,  ist die Rücknahme von Gärrest  oft nicht klar geregelt. 

Durch die Neuregelung der Düngeverordnung wurde die Ausbringung von Gärresten deutlich eingeschränkt und erfordert damit erhöhte Lagerkapazitäten. Biogasanlagen sind daher froh, Gärdünger los zu werden und gehen dazu über, die Gärreste kostenlos abzugeben. In Betriebsprüfungen greifen die Finanzämter eine solche kostenlose Abgabe der Gärdünger auf, was auch bei der Vereinbarung für ein recht niedriges Entgelt für Gärdünger der Fall ist. Das Finanzamt hat angebliche Düngewerte der Gärdünger recherchiert und setzt 2,00 bis 10,00 € pro Tonne an. Das UStG stellt eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes einer Lieferung gegen Entgelt gleich. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis für den gelieferten Gegenstand, hier des Gärdüngers.

Obwohl die Biogasanlage kein Entgelt für die Gärdünger erhalten hat, muss sie auf diese Lieferungen Umsatzsteuer nachentrichten, die mindestens vier Jahre zurückgehen kann.

Durch eine saubere vertragliche Gestaltung kann dieses Risiko vermieden werden. Laut Bundesgerichtshof kann die Lieferung des Substrats unter Zurückbehaltung des Gärdüngers vereinbart werden. Dann besteht eine Gehaltslieferung. Dabei sollten die vertraglichen Lieferbeziehungen zwischen Landwirt und Biogasanlage folgendes beinhalten:

  • Eine Einigung, dass es sich um eines Gehaltslieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt,
  • dass der Landwirt nur die im Substrat enthaltenen Inhaltsstoffe, die sich bei der Fermentation zu Biogas verarbeiten lassen, liefert und dafür sein Entgelt erhält und
  • dass der Landwirt sich das Eigentum an der eigentlichen Biomassesubstanz vorbehält, die als Gärrest zurückgegeben wird.


Eine Durchschnittssatzbesteuerung ist unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hier um eine reine Information handelt. Eine ausführliche Beratung zum Thema „Umsatzsteuer im Biogasbereich“ erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater.

 

2019-03-26 08:45

In Zukunft finden Sie unsere Veröffentlichungen der Webseite auch in der PresseBox, einem Online Pressedienst zur Verbreitung und Veröffentlichung von Pressemitteilungen aus unterschiedlichen Bereichen.

Klicken Sie hierzu auf https://www.pressebox.de und geben Sie in dem Feld "Suchbegriff eingeben" Ecogas GmbH ein.

Nach dem EEG 2017 erhalten sogenannte kleine Gülleanlagen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 80 Prozent Gülle einsetzen (Geflügelkot ausgenommen) auch ohne Ausschreibung eine relativ hohe Vergütung pro Kilowattstunde, sofern sie eine Leistung von 75 kW nicht überschreiten.

Nach der neuen gesetzlichen Regelung darf eine Anlage bis zu 150 kW installierte Leistung haben, im Jahresdurchschnitt dürfen aber maximal 75 kW Bemessungsleistung erzeugt werden (einschließlich Eigenstromnutzung).

Diese gesetzliche Neuregelung gilt nur für Anlagen, die seit dem 01.01.2017 in Betrieb genommen wurden. Für bestehende kleine Gülleanlagen (Inbetriebnahme vor 2017) gilt, dass sie weiterhin nur 75 kW installierte Leistung haben dürfen, um ihre Vergütung nicht zu verlieren.

Bei dieser gesetzlichen Neuregelung ist zu beachten, dass eine Anlage mit mehr als 100 kW installierter Leistung doppelt überbaut sein muss, was bedeutet, dass nur für 50 % der installierten Leistung eine EEG-Vergütung verlangt werden kann. Wenn also exakt 150 kW installiert werden, dürfen maximal 75 kW eingespeist werden. Wer weniger installiert, z.B.  120 kW, darf nicht die 75 kW ausnutzen, sondern eben nur 50 % der installierten Leistung. Bei installierten 120 kW dürfen also im Jahresdurchschnitt nur noch 60 kW erzeugt werden. Außerdem muss bei einer installierten Leistung von mehr als 100 kW die Anlage im Rahmen des Einspeisemanagements  für den Netzbetreiber fernsteuerbar sein. Zudem muss, wenn die installierte Leistung 100 kW überschreitet, der Strom direkt vermarktet werden.

Doppelt überbaute Anlagen erhalten eigentlich den sogenannten Flexzuschlag in Höhe von 40 Euro je kW installierte Leistung pro Jahr. Kleine Gülleanlagen sind vom Flexzuschlag ausgeschlossen, obwohl die Anlage ab 100 KW installierten Leistung doppelt überbaut werden muss.

Eine Anlage mit maximal 100 kW installierter Leistung muss nicht doppelt überbaut werden, was bedeutet, dass die 100 kW-Anlage ihre Leistungsgrenze von 75 kW tatsächlich erzeugen darf.  Bei einer Anlage mit 102 kW installierter Leistung dürfen nur 51 kW elektrische Leistung im Jahresdurchschnitt erzeugt werden.

 

Fazit:

Auch wenn die gesetzliche Neuregelung für neue kleine Gülleanlagen neue Möglichkeiten bietet, ist es sinnvoll, kleine Gülleanlagen mit einer installierten Leistung von 75 bis maximal 100 kW installierter Leistung und einer Bemessungsgrenze von 75 kW zu betreiben. Wenn bei einer Anlage zwischen 100 und 149 kW installiert werden, stellt dies eine deutliche Verschlechterung dar.

 

In der Fachzeitschrift „energie AUS PLANZEN“, ein Fachmagazin für Bioenergie und –ökonomie wird in der Ausgabe 1/2019 das Projekt LUKON, über welches Herr Hubert Altenried während der EnergyDecentral 2018 in Hannover referiert hatte, vorgestellt.

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