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2020

2020-06-02 09:59

Am 14. Mai 2020 hat der Deutsche Bundestag anlässlich der Corona-Pandemie Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgenommen. Im Biogasbereich geht es dabei Fristverlängerungen.

Der Deckel der Flexibilitätsgrenze wurde bekanntlich bereits im Juli 2019 erreicht, wodurch nur noch derjenige einen Anspruch auf die Prämie hat, wer die Umstellung auf eine bedarfsgerechte Fahrweise bis 30. November 2020 abschließt. Diese Frist wurde nun um 8 Monate verlängert und endet daher am 31.07.2021. Dadurch soll das Risiko der Insolvenz von Biogasanlagenbetreibern entschärft werden, weil Flexibilisierungsmaßnahmen nicht rechtzeitig umgesetzt werden können. 

Außerdem wurde die Frist für den Bau von bezuschlagten EEG-Anlagen auf Grund von Corona bedingten Lieferengpässen und Personalausfällen um 6 Monate verlängert. Die gleiche Fristverlängerung gilt auch bei der Übergangsregelung für die Netzanschlussbedingungen gemäß Energiewirtschaftsgesetz (Frist geht nun bis 31.12.2020).

Weiterhin unklar ist allerdings, wie und wann die eigentliche EEG-Novelle startet.

 

Unter dem Aspekt, dass Biogas weit mehr kann als nur Strom erzeugen, diskutierten Referenten der 21. NRW-Biogastagung auf Haus Düsse das Klimaschutzgesetz und die Rolle der Biogasanlage als Dienstleister für den Klimaschutz.

Selbst wenn viele der Vortragsthemen die gesamte Landwirtschaft, insbesondere Tierhalter betrafen, stand Biogas natürlich auch über der Biogastagung. 

Einige Gesetzesvorhaben des Klimaschutzprogrammes der Bundesregierung aus dem vergangenen Jahr berühren zwar die Biogasproduktion, wie z.B. das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), das die CO2-Bepreisung fossiler Energieträger im Wärme- und Verkehrsbereich regelt, doch sind bessere Rahmenbedingungen für den Weiterbetrieb und den Erhalt von Biogasanlagen notwendig. Neben einer Anhebung des anzulegenden Wertes in der Ausschreibung  (mindestens 3 Cent pro Kilowattstunde) müsste die Bundesregierung im Jahr 2023 mindestens 400 MW ausschreiben, die dann tatsächlich auch erreicht werden müssten, meinte Hendrik Becker, der Vizepräsident des Fachverbandes Biogas e.V. Nicht der Strommarkt sei das primäre Ziel bei der Vergärung von Wirtschaftsdüngern, sondern die Reduktion von CO2 in der Landwirtschaft. Die Abschaffung des Flexdeckels sei notwendig, weil dadurch der Ausbau der flexiblen Stromproduktion behindert werde.

Roland Schulze-Lefert von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sprach davon, dass Biogasanlagen landwirtschaftliche (Klimaschutz-)Probleme in Gas umsetzen, welches sich sinnvoll nutzen lässt. Die Problematik sieht er darin, dass die Rahmenbedingungen mehr Gülle- und Mistvergärung verhindern. Er fordert, „alle rechtlichen Hindernisse abzubauen, Planungssicherheit für den Weiterbetreib zu schaffen und den Umstieg von Bestandsanlagen in die Gülleklasse zu ermöglichen.“ [BJ]

Michael Kralemann vom 3N Kompetenzzentrum, Werlte/Göttingen sprach von Biogas als Kraftstoff – eine Alternative zur Verstromung. Die Produktion von Biomethan und dessen Einspeisung ins öffentliche Erdgasnetz wäre eine denkbare Perspektive. Die Vermarktung von Biomethan als Kraftsoff könnte durch RED II an Bedeutung gewinnen.

Fazit der Veranstaltung: Mit passenden Rahmenbedingungen könnten Biogasanlagen der Landwirtschaft helfen, die im Klimaschutzgesetz geforderten Klimaziele zu erreichen.

[BJ]: Zitat Biogasjournal Ausgabe 3_2020; Artikel: Landwirtschaft muss 12 Millionen Tonnen Treibhausgase einsparen

 

Am 4. März 2020 fand die 11. Biogasfachtagung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit Referenten aus Wissenschaft, Beratung und Praxis mit rund 200 Teilnehmern in Verden statt.

Neben diversen anderen Themen wurde auch aufgezeigt, dass der Bestand an Biogasanlagen zu schrumpfen droht. Es ist notwendig mit der nächsten EEG-Novelle den Anlagenbestand für die nächsten 10 bis 15 Jahre zu sichern, damit ab 2022 bis in die 2030er hinein der Anlagenbestand nicht nach und nach stillgelegt werden muss. Die Folgen liegen auf der Hand: Die Stromerzeugung aus Biomasse würde massiv sinken – von 38,36 Terawattstunden (TWh) in 2014 auf ca. 8,7 TWh im Jahr 2035, was die Ökostromziele der jetzigen Bundesregierung unerreichbar machen würden. Wer mit seiner Bestandsanlage aus der ersten EEG-Vergütungsperiode herausfällt und noch nicht an einer Ausschreibung teilgenommen und einen Zuschlag erhalten hat, muss mit einer mehrmonatigen Vergütungslücke rechnen.

Herausforderungen für Biogasanlagenbetreiber ergeben sich aber nicht nur aus der Fortentwicklung des EEG, sondern auch aus Rechtsverordnungen, wie der Düngeverordnung, des Wasserrechts und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.

 

Wie in allen Bereich gelten auch für Biogasanlagen „Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2“. Einheitliche Arbeitsschutzstandards gegen Covid 19 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) hat am 16. April 2020 veröffentlicht, einzusehen unter:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Ergänzend dazu gilt für Biogasanlagen die Gefährdungsbeurteilung (GBU). Auf der Seite der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) finden Sie unter folgendem Link eine Muster-Gefährdungsbeurteilung-SARS-CO2-V:
https://www.svlfg.de/gefaehrdungsbeurteilung

 

Wenn Ausschreibungsanlagen in Folge von Verzögerungen wegen der Corona-Krise nicht fristgerecht realisiert werden können, will die Bundesnetzagentur (BNetzA) Fristverlängerungen gewähren.
In einer auf ihrer Homepage veröffentlichten Handreichung erklärt die BNetzA, unter welchen Voraussetzungen Bieter eine Fristverlängerung ihrer Zuschläge erreichen können.
Die Handreichung für die Bieter für Anträge zur Fristverlängerung kann unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/Ausschreibungen/Antrag_Fristverlaengerung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

Aufgrund vieler Diskussionen um die Corona-Pandemie ist das reguläre energiepolitische Geschehen fast zum Erliegen gekommen. Eine der wenigen Entscheidungen war die Verabschiedung der Düngeverordnung (DüV) am 27. März 2020 durch den Bundesrat, die am Tag nach der Verkündung ohne weitere inhaltliche Veränderungen im Bundesanzeiger in Kraft trat. Der Fachverband Biogas e.V. kritisiert jedoch Teile des veröffentlichten überarbeiteten Entwurfs zur Düngeverordnung und fordert signifikante Nachbesserungen bei der Düngeverordnung.
Alle energiepolitischen Veranstaltungen für März, April und Mai mussten abgesagt werden.
Und noch ist nicht klar, wann Gesetzesvorhaben – wie EEG, Gebäudeenergiegesetz, Kohleausstiegsgesetz – wieder aufgegriffen werden.
Es bleibt zu hoffen, dass die Abläufe in den kommenden Wochen wieder Fahrt aufnehmen und die geplanten Weichen für 2020 gestellt werden können.